VG Mainz 18.01.2022

Führerschein auf Probe: Der Fahrerlaubnisinhaber kann der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) nicht dadurch entgehen, dass er vorher freiwillig auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat.
Zwar sehen § 2a Abs. 5 S. 2, 5 StVG die Möglichkeit zur Anordnung einer MPU ausdrücklich nur dann vor, wenn die Fahrerlaubnis zuvor entzogen wurde, nicht jedoch, wenn der Fahrerlaubnisinhaber hierauf verzichtet hat. Allerdings ist die Vorschrift bei vorangegangenem Verzicht auf die Fahrerlaubnis entsprechend anwendbar.

Oliver Krückel
Fachanwalt für Verkehrsrecht 
Fachanwalt für Arbeitsrecht