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BAG 8.09.2021

Wird ein Arbeitnehmer, der sein Arbeitsverhältnis kündigt, am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben, kann dies den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung insbesondere dann erschüttern, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst.

Die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers wird in der Regel durch die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung iSd. § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG bewiesen. Der Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann aber erschüttert sein, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit genau mit der Kündigungsfrist übereinstimmt. In diesem Falle ist es Aufgabe des Arbeitnehmers, das Gericht von der Arbeitsunfähigkeit zu überzeugen.

Oliver Krückel
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht